AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der talsand GmbH & Co. KG (nachfolgend: talsand) und dem Auftraggeber geschlossen Verträge, sofern diese Verträge hinsichtlich der Anwendung ergänzender AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die AGB sind einbezogen, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich widerspricht.

 

1.2

Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen, es sei denn, der Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn talsand in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 

 

1.3

Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer, die talsand mit der Ausführung von Leistungen beauftragen. 

 

 

2. Vertragspartner 

 

Vertragspartner ist stets die: 

 

talsand GmbH & Co. KG 

Kesselstraße 3 

40221 Düsseldorf 

 

Handelsregister: HRA 26368 

Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf 

 

Tel.: +49 175 5339786 

E-Mail: simon.schleifnig@talsand.eu

 

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin: 

talsand Verwaltungs GmbH, Hederstraße 20F, 40237 Düsseldorf 

Handelsregister: HRB 92815, Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf 

 

Diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Schleifnig 

 

 

3. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

3.1

Die Angebote von talsand sind freibleibend und unverbindlich. 

 

3.2

Der Vertrag kommt zustande durch eine eindeutige Erklärung in Textform, mit der talsand den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung).

 

3.3

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien über die zu erbringenden Leistungen. Talsand schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich in Textform vereinbart sind. 

 

 

4. Preise, Vergütung, Fälligkeit

4.1

Sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben in Angeboten, Preislisten, Internetseiten, LOIs und sämtlichen weiteren Dokumenten, in denen die Angabe von Preisen seitens talsand erfolgt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Firmensitz talsand. Preisänderungen und Preisaktualisierungen bleiben vorbehalten. 

 

4.2

Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Zusätzliche Leistungen sind solche, die über dem vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und von dem Auftraggeber gewünscht werden. Weitere Leistungen, die nicht im Leistungsumfang vereinbart, aber zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, können von talsand gesondert berechnet werden. Soweit dies möglich ist, wird talsand den Auftraggeber über solche erforderlichen zusätzlichen Leistungen vor Ausführung dieser informieren und die Freigabe des Auftraggebers abwarten.  

 

4.3

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt, dass 75% der Gesamtsumme des Auftrages bei Auftragsannahme gezahlt werden. Die restliche ausstehende Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes/Beendigung des Auftrags fällig. Sofern talsand Umstände bekannt sind oder bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist talsand dazu berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe der restlichen ausstehenden Vergütung zu verlangen. 

 

4.4

Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. 

 

4.5

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von talsand anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur insoweit geltend gemacht werden, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

 

5. Leistungs- und Nutzungsrechte 

5.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung an den vertraglich erbrachten Leistungen ein für den vereinbarten Vertragszweck beschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, das zeitlich und räumlich unbegrenzt ist. 

 

5.2

Sämtliche im Rahmen der Durchführung des Vertrages von talsand oder seinen Subunternehmern erstellten Bilder, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionen, Modelle, oder sonstige Dokumente und Gegenstände sind urheberrechtlich geschützt oder unterliegen anderen geistigen oder Leitungsschutzrechten. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von talsand die vorgenannten Unterlagen, Gegenstände und Dokumente zu vervielfältigen, zu veröffentlichen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu verwerten.  

 

5.3

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist im Falle von Softwaredienstleistungen der Quell-Code nicht Teil der geschuldeten Leistung.  

 

5.4

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist talsand dazu berechtigt, die erstellten Programmierungen, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionen, Modelle, oder sonstige Dokumente und Gegenstände selbst zu nutzen, Schutzrechte für diese anzumelden und auch in Vertragsverhältnissen mit Dritten zu nutzen und zu verwerten, soweit die Rechte des Auftraggebers hierbei nicht berührt werden. 

 

5.5

Werden dem Auftraggeber Unterlagen, Dokumente und Gegenstände nur zur Durchführung des Vertrages leihwiese übergeben, hat der Auftraggeber diese nach Beendigung des Vertrages, spätestens aber zwei Wochen nach Aufforderung von talsand auf eigene Kosten zurückgeben. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum oder ein weiteres Besitz- oder Nutzungsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Beschädigung, Untergang oder Verlust der Unterlagen, Dokumente und Gegenstände, hat der Auftraggeber sämtliche Kosten zu erstatten, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 

 

6. Leistungsfristen und Höhere Gewalt 

6.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für talsand keine verbindlichen Fristen und Termine zur Erfüllung der vertraglichen Leistung.

 

6.2

Die Nichteinhaltung einer Leistungsfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ausdrücklich bis spätestens bei Vertragsschluss vom Auftraggeber darauf hingewiesen worden ist, dass eine Leistung danach für ihn keinen Sinn mehr macht, und die Leistung danach keine Vertragserfüllung mehr darstellt. 

 

6.3

Bei Nichteinhaltung einer Leistungsfrist hat der Auftraggeber talsand eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.   

 

6.4

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Invasion, Krieg, umfassende militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie, Devisen- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Handlungen, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Verstaatlichung, Seuche, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, Zerstörung von Anlagen, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, hat talsand nicht zu vertreten. Talsand ist in diesem Fall dazu berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nachzuholen.  

 

Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Leistung für talsand unmöglich, wird talsand von der Leistungsverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.  

 

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorgenannten Art unverzüglich mitzuteilen. 

 

 

7. Beauftragung von Subunternehmern 

Talsand ist dazu berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder in Teilen Subunternehmer zu beauftragen. 

 

 

8. Gewährleistung und Mängel 

8.1

Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

8.2

Im Falle eines Mangels beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf die Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem Setzen einer angemessenen Frist zu einer weiteren Nachbesserung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Hinsichtlich des Rücktritts gilt: Ist nur ein Teil der erbrachten Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er nach Abwägung der beiderseitigen Interessen an dem anderen Teil der Leistung kein Interesse mehr haben kann. 

 

8.3

Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB, ist er verpflichtet, die erstellten Leistungen nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, talsand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit talsand den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.

 

 

9. Haftungsbeschränkung

9.1

Talsand haftet uneingeschränkt für Schäden, sofern talsand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

 

9.2

Für einfache Fahrlässigkeit haftet talsand nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

 

9.3

Soweit der talsand gemäß Ziffer 9.2 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste.

 

9.4

Talsand haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen oder geistigen Schutzrechten, Leistungsschutzrechten oder Wettbewerbsverletzungen, soweit die Handlungen, die zu diesen Verletzungen führten, Teil des Auftrags durch den Auftraggeber sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, talsand von sämtlichen tatsächlichen oder angedrohten Ansprüchen Dritter freizustellen. Davon erfasst sind auch Ansprüche, die gegenüber Mitarbeitern, Unterbeauftragten und Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung sowie alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der freigestellten Partei oder ihren jeweiligen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern aus oder im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder angedrohten Inanspruchnahme entstehen. Soweit talsand bekannt wird, dass eine der vorgenannten Verletzungen von Rechten Dritter mit der Leistungserbringung einhergehen kann, wird talsand den Auftraggeber hierrüber unterrichten. 

 

9.5

Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Talsand haftet ferner unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit entsprechend seiner Verantwortlichkeit.

 

 

10. Kündigung

10.1

Die Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 

 

10.2

Vor dem Aussprechen einer Kündigung werden die Parteien versuchen, eine Kündigung zu vermeiden bzw. dem anderen Vertragspartner binnen angemessener Frist die Möglichkeit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen, sofern dies möglich und zumutbar ist. 

 

10.3

Für die Kündigung bedarf es der Schriftform.

 

10.4

Sollten zum Zeitpunkt der Kündigung die von talsand geschuldete Leistungen noch nicht erbracht worden sein, so wird talsand von der weiteren Leistungspflicht frei, es sei denn, die Parteien vereinbaren den Umfang der noch zu erbringenden Leistung. 

 

10.5

Wird der Vertrag aus einem von dem Auftraggeber zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Auftraggeber aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so erhält talsand die vereinbarte Vergütung. 

 

10.6

Ist der Grund für die Kündigung von talsand zu vertreten, hat talsand Anspruch auf die Vergütung, soweit die Leistung von talsand ganz oder teilweise bereits erbracht ist. 

 

 

11. Vertraulichkeit

11.1

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, die in der Vertragsanbahnung oder während der Dauer des Vertrages vom und über den jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen etwa technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Art, wie beispielsweise handelnde Personen, Kundeninformationen, potentielle Finanzpartner, Analysen, Informationen über Produkte, Herstellungsverfahren, Strategien und Kooperationen, sowie alle sonstigen Informationen, die der eine Vertragspartner dem anderen mündlich oder schriftlich als vertraulich mitgeteilt hat.  

 

11.2

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig geworden sind sowie die ein Vertragspartner aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt geben muss.  

 

11.3

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für und gegenüber etwaigen Unterauftragnehmern und Rechtsnachfolgern.

 

 

12. Schlussbestimmungen

12.1

Die Vertragssprache ist Deutsch. 

 

12.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

12.3

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. der Aufnahme einer die Lücke ausfüllenden Bestimmung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmungen am nächsten kommt.

 

12.4

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Düsseldorf. 

 

12.5

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.